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Probezeit im neuen Job

09.04.2024 Sonja Zuckerstätter

Probezeit in Österreich: Zeitraum, Kündigung & Co

Am Anfang eines neuen Arbeitsverhältnisses steht oft eine Probezeit. Worum es sich dabei handelt, wie lange die Probezeit üblicherweise dauert und welche Besonderheiten sie hat – das solltest du wissen, wenn du auf Jobsuche bist. Wir haben die wichtigsten Informationen zur Probezeit in Österreich für dich zusammengefasst.

Probezeit: Was ist das?

Die Probezeit ist die erste Phase in einem neuen Job. Sie dient als Kennenlernphase zwischen dir als Arbeitnehmer und dem Unternehmen als Arbeitgeber: So können beide Seiten herausfinden, ob sie zueinander passen. In den meisten Fällen ist eine Probezeit zulässig, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. 

In der Probezeit bekommst du einen tieferen Einblick in deinen Job beim neuen Arbeitgeber. So kannst du beispielsweise überprüfen, ob deine Aufgaben und Arbeitsbedingungen mit der Jobausschreibung übereinstimmen. Auch der Arbeitgeber hat die Chance, dich und deine Fähigkeiten genauer unter die Lupe zu nehmen. So wissen am Ende der Probezeit bestenfalls beide Seiten, dass sie zueinander passen.

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Welche Probezeit ist üblich und zulässig?

In Österreich ist die Probezeit gesetzlich beschränkt auf einen Monat. Wenn dein Dienstverhältnis am ersten Tag eines Kalendermonats beginnt, dann endet sie üblicherweise am letzten Tag im selben Monat: Im Oktober würde die Probezeit also vom 1. bis zum 31.10. dauern, im Februar nur vom 1. bis zum 28.2. Beginnt das Arbeitsverhältnis aber beispielsweise am 8. März, dann endet die Probezeit normalerweise am 7. April. Längere Zeiträume sind nicht zulässig – eine Verkürzung ist allerdings möglich.

Achtung Ausnahme! Die einzige gesetzliche Ausnahme ist die Probezeit in der Lehre. Hier ist nämlich eine Probezeit von drei Monaten vorgeschrieben. 

Wo ist die Probezeit geregelt?

In vielen Branchen wird die Probezeit im Kollektivvertrag (KV) geregelt – das muss aber nicht der Fall sein. Wenn es keine Regelung im KV gibt, muss die Probezeit explizit und schriftlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Grundsätzlich gibt es also zwei Möglichkeiten: 

  1. Die Probezeit und ihre Dauer wird im KV festgelegt. So gibt es beispielsweise im Handel sowie im Metallgewerbe eine kollektive Probezeit von einem Monat.
  2. Die Probezeit muss zusätzlich vereinbart werden. Im Hotel- und Gastgewerbe ist zum Beispiel eine Probezeit von einem Monat für Angestellte üblich, sie ist aber individuell zu vereinbaren. 

Deine individuelle Probezeit im neuen Job muss also zwischen dir und deinem Arbeitgeber vereinbart werden. Dazu wird meist eine Klausel zur Probezeit im Arbeitsvertrag genutzt. Wenn es in deinem Kollektivvertrag keine Regelung gibt, kann hier eine Probezeit von maximal einem Monat vereinbart werden. Es kann aber auch eine Verkürzung der kollektivvertraglichen Probezeit festgelegt werden, zum Beispiel auf 14 Tage.

Wichtig: Auch wenn in deinem Arbeitsvertrag mehr als ein Monat vereinbart wird, ändert das nichts an der gesetzlichen Regelung. Die offizielle Probezeit und damit auch die Möglichkeit zur fristlosen Auflösung enden trotzdem nach einem Monat. Wenn dein neuer Arbeitgeber dagegen verstößt, solltest du dich von der Arbeiterkammer beraten lassen – und das so schnell wie möglich! 

Kündigung in der Probezeit

Die wichtigste Besonderheit der Probezeit ist die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Innerhalb der Probezeit kannst du fristlos kündigen und auch fristlos gekündigt werden. Und zwar ohne Angabe von Gründen. Man spricht dabei aber offiziell nicht von einer Kündigung, sondern von einer „Auflösung während der Probezeit“. Kommt es zu diesem schnellen Ende des neuen Jobs, wirst du am Ende des Monats nur für die Zeit bezahlt, die du auch wirklich im Unternehmen warst.

Es kann sich in dieser Kennenlernphase also durchaus herausstellen, dass du und dein neuer Arbeitgeber nicht zusammenpasst. Wenn du selbst eine Auflösung in der Probezeit willst, solltest du diese unbedingt schriftlich einbringen. Dabei ist auch wichtig, dass dein Auflösungsschreiben noch vor Ende der Probezeit beim Arbeitgeber einlangen muss. Auch wenn die Probezeit an einem Sonntag endet, erlischt an diesem Tag das Recht auf eine fristlose Auflösung. 

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Falls du schon eine Kündigung hinter dir hast, kennst du vielleicht die Sperre des Arbeitslosengeldes: Wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt oder durch eigenes Verschulden entlassen wird, verhängt das AMS eine Sperre von 28 Tagen. In diesem Zeitraum erhältst du also kein Arbeitslosengeld. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch bei einer Auflösung in der Probezeit. Daran solltest du jedenfalls denken, wenn du dein neues Dienstverhältnis beenden willst. 

Die wichtigsten Informationen zur Probezeit helfen dir dabei, vorbereitet in deinen neuen Job zu starten. Viele weitere hilfreiche Tipps findest du auf unserem Blog. Und auf HeuteJOBS.at warten zahlreiche offene Stellen auf deine Bewerbung!


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